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Treuebonus

Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Suzuki Unfallhilfe Treuebonus

§ 1 Versicherte Gefahren

Der Versicherer erbringt nach Eintritt eines Schadensfalles im Rahmen der nachstehenden Versicherungsbedingungen die folgenden, im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder als Ersatz für die von den versicherten Personen aufgewandten Kosten:

§ 7 Fahrzeugbezogene Leistungen
§ 8 Allgemeine Serviceleistungen

§ 2 Versicherer

Versicherer ist die ERGO Versicherung AG. Postanschrift: ERGO Versicherung AG, Sparte Schutzbrief, Rosenheimer Straße 116a, 81669 München.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen erläutern die mit → gekennzeichneten Begriffe in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Suzuki Unfallhilfe Treuebonus.

3.1 Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrzeug einwirkende Ereignis, das eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung der Betriebsbereitschaft des versicherten Fahrzeugs verursacht.

3.2 Vandalismus: Vandalismus ist die mutwillige Beschädigung oder Zerstörung von privatem oder öffentlichem Eigentum.

3.3 Innere Unruhen: Innere Unruhen liegen vor, wenn erhebliche Bevölkerungsteile in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen begehen. Ob die Beweggründe politischer oder wirtschaftlicher Art sind, ist unerheblich. Einzelne Terrorakte gelten nicht als innere Unruhen.

3.4 Kriegsereignis: Kriegsereignis ist jede mit Waffengewalt geführte Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehreren Staaten oder zwischen zwei oder mehreren Gruppen innerhalb eines Staates (z. B. Bürgerkrieg).

3.5 Verfügung von hoher Hand: Eine Verfügung von hoher Hand ist eine Maßnahme der Staatsgewalt (z. B. Beschlagnahme durch den Zoll, Einreiseverweigerung aufgrund fehlender vorgeschriebener Einreisepapiere).

§ 4 Versicherte Fahrzeuge

Als versichertes Fahrzeug im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten alle in Deutschland zugelassenen Suzuki Personen-Kraftfahrzeuge nach Ablauf des Suzuki-Neuwagenmobilitätsservices und Personen-Kraftfahrzeuge anderer Hersteller bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, die nicht älter als 15 Jahre sind und durch einen autorisierten Vertragspartner der Suzuki Deutschland GmbH, Suzuki-Allee 7, 64625 Bensheim, gemäß den Herstellerrichtlinien gewartet wurden. Die Berechnung des Fahrzeugalters beginnt mit der Erstzulassung.

Die in § 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen sind dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen. Sind sie nicht gegeben, erfolgt keine Einbeziehung des Fahrzeugs in den Versicherungsvertrag.

§ 5 Versicherte Personen und Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag

5.1 Versicherungsschutz besteht für den Halter, den berechtigten Fahrer (sofern er vom Halter die Einwilligung zur Nutzung des Fahrzeugs besitzt) sowie die berechtigten Insassen zum Zeitpunkt eines → Unfalls während der Benutzung des versicherten Fahrzeugs.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz des Fahrzeughalters ist, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in Deutschland hat. Voraussetzung für den Versicherungsschutz einer sonstigen versicherten Person ist, dass diese und der Fahrzeughalter ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in Deutschland haben.

Die in § 5.1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen sind dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen. Sind sie nicht gegeben, erfolgt keine Einbeziehung der Person/en in den Versicherungsvertrag.

5.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht den versicherten Personen direkt ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zu.

§ 6 Geografischer Geltungsbereich

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf: Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien*, Deutschland, Ceuta*, Dänemark, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island*, Italien, Kroatien*, Liechtenstein, Luxemburg, Malta*, Mazedonien*, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal inkl. der Azoren und Madeira, Rumänien*, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien*, Slowakei*, Slowenien*, Spanien inkl. Balearen und kanarischen Inseln, Tschechische Republik*, Türkei* (europäischer Teil), Ungarn*, Vatikan, Zypern. Der Geltungsbereich erstreckt sich nicht auf Überseedepartements und -territorien der genannten Staaten.

* Die Leistungen des Suzuki Unfallhilfe Treuebonus werden in diesen Ländern im Rahmen der lokalen Verfügbarkeit und lokaler Umstände erbracht.

§ 7 Fahrzeugbezogene Leistungen

7.1 Organisation Abschleppen mit Kostenübernahme nach → Unfall Kann das versicherte Fahrzeug nach einem → Unfall seine Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle nicht möglich oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand, sorgt der Versicherer für das Abschleppen des Fahrzeugs, einschließlich Gepäck und nicht gewerblicher Ladung, bis zum nächstgelegenen Suzuki Vertragspartner mit Reparaturwerkstatt. Liegt der nächstgelegene Suzuki Vertragspartner mehr als 100 km Luftlinie vom Unfallort entfernt, erfolgt das Abschleppen des Fahrzeugs zur nächstgelegenen Werkstatt. Die Kosten für den Abschleppvorgang trägt der Versicherer.

7.2 Organisation Bergen mit Kostenübernahme nach → Unfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einem → Unfall von der Straße abgekommen, sorgt der Versicherer für die Bergung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.

§ 8 Allgemeine Serviceleistungen

8.1 Telefonische Vermittlung an die KFZ-Haftpflicht-Versicherung
Auf Wunsch des Halters, des berechtigten Fahrers oder der berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs vermittelt der Versicherer ein Telefonat zur KFZ-Haftpflicht-Versicherung des versicherten Fahrzeugs.

8.2 Organisation eines Ersatzwagens ohne Kostenübernahme
Auf Wunsch des Halters, des berechtigten Fahrers oder der berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs organisiert der Versicherer ein Ersatzfahrzeug. Die Kosten für das Ersatzfahrzeug werden vom Versicherer nicht übernommen.

8.3 Vermittlung eines Hotels ohne Kostenübernahme Auf Wunsch des Halters, des berechtigten Fahrers oder der berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs organisiert der Versicherer eine Hotelunterkunft für alle versicherten Personen. Die Kosten für die Unterkunft werden vom Versicherer nicht übernommen.

8.4 Hilfestellung bei weiterer Schadenbearbeitung – keine Rechtsberatung
Auf Wunsch des Halters, des berechtigten Fahrers oder der berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs leistet der Versicherer Hilfestellung bei der weiteren Schadenbearbeitung (z.B. Beantwortung zu Fragen bzgl. des Ausfüllens von Schadenformularen). Der Versicherer leistet jedoch unter keinen Umständen Rechtsberatung.

8.5 Vermittlung von Schadengutachten ohne Kostenübernahme
Auf Wunsch des Halters des versicherten Fahrzeugs benennt der Versicherer bis zu drei Schadensachverständige für die Erstellung eines Schadengutachtens. Die Kosten für das Schadengutachten werden vom Versicherer nicht übernommen.

§ 9 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Versicherungsschutz wird nicht gewährt,

9.1 wenn der (unberechtigte) Fahrer des versicherten Fahrzeugs das Fahrzeug bei Eintritt des → Unfalls ohne Einwilligung des Fahrzeughalters genutzt hat oder nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte;

9.2 für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Aufruhr, → Vandalismus, → innere Unruhen, → Kriegsereignisse, → Verfügungen von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurden. Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist;

9.3 wenn das Fahrzeug bei Eintritt des → Unfalls zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung oder als Leichenwagen oder als Krankenwagen verwendet wurde;

9.4. wenn der → Unfall auf äußere Einwirkungen (Einbruch, Diebstahl, Bedienungsfehler, Marderbiss, Reifenpanne durch Außeneinwirkung, Schlüssel im Fahrzeug vergessen, Tank leer gefahren, etc.) zurückzuführen ist;

9.5 wenn das Fahrzeug ohne Zustimmung des Herstellers verändert wurde und der &arr; Unfall auf dieser Veränderung beruht;

9.6. wenn das Fahrzeug wegen eines möglichen Mangels vom Hersteller zurückgerufen wurde, der Fahrzeughalter dem Rückruf nicht unverzüglich nachkam und es aufgrund dieses Mangels zu einem → Unfall kam;

9.7 für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörenden Übungsfahrten;

9.8 für Schäden, die eintreten, weil der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das versicherte Fahrzeug sicher zu führen.

§ 10 Obliegenheiten im Versicherungsfall

10.1 Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen und Kostenübernahme ist, dass sich der Halter oder der berechtigte Fahrer oder der berechtigte Insasse des versicherten Fahrzeugs oder ein Beauftragter bei Eintritt des Schadenfalles telefonisch oder in sonstiger Weise an den Versicherer wendet, sich zur Vermeidung unnötiger Kosten mit ihm darüber abstimmt, ob und welche Leistungen dieser erbringt, sowie Weisungen des Versicherers einholt. Unterbleibt diese Abstimmung/Einholung von Weisungen, so werden die aufgrund der unterbliebenen Abstimmung entstandenen Mehrkosten vom Versicherer nicht ersetzt, es sei denn, dass die Umstände eine Abstimmung/Einholung von Weisungen nicht gestatteten.

10.2 Der Halter, der berechtigte Fahrer sowie die berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs haben bei Eintritt des Versicherungsfalles
10.2.1 den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit für ihn/sie zumutbar;
10.2.2 dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und Originalbelege beizufügen;
10.2.3 den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen sowie ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen/Beweismittel auszuhändigen.

10.3 Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, so wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Fahrzeughalters / des berechtigten Fahrers / der berechtigten Insassen entspricht. Der Versicherer bleibt auch insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat, es sei denn, dass der Fahrzeughalter / der berechtigte Fahrer / einer der berechtigten Insassen arglistig gehandelt hat. Ist der Versicherer dem Fahrzeughalter / dem berechtigten Fahrer oder einem der berechtigten Insassen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen übrigen versicherten Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.

10.4 Haben der Halter, der berechtigte Fahrer oder die berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs aufgrund desselben Schadenfalles neben den Ansprüchen auf Leistungen des Versicherers auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kann insgesamt keine Entschädigung verlangt werden, die den Gesamtschaden übersteigt.

§ 11 Zahlung der Entschädigung

11.1 Der Versicherer trägt im Versicherungsfall grundsätzlich die Kosten der von ihm beauftragten Dienstleister (Abschleppunternehmen etc.). Ausnahmsweise von der versicherten Person verauslagte Kosten werden nach Vorlage entsprechender Belege unmittelbar an den Halter erstattet, sofern und soweit die Kosten nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen erstattungsfähig sind.

11.2 In den in Ziffer 11.1 Satz 2 genannten Fällen kann der Halter einen Monat nach Anzeige des Schadens vom Versicherer als Abschlagszahlung die Zahlung eines Geldbetrags verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

§ 12 Besondere Verwirkungsgründe

Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn

12.1 der Halter / der berechtigte Fahrer oder einer der berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Halters / berechtigten Fahrers / berechtigten Insassen entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als das Verhalten keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.

12.2 der Halter / der berechtigte Fahrer oder ein berechtigter Insasse den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

§ 13 Ansprüche gegen Dritte

Schadenersatzansprüche gegen Dritte gehen in gesetzlichem Umfang bis zu der Höhe, in der im Versicherungsfall eine Entschädigung geleistet wird, auf den Versicherer über. Sofern erforderlich, sind der Fahrzeughalter, der berechtige Fahrer und die berechtigten Insassen verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben.

§ 14 Verpflichtung Dritter

14.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter aufgrund eines Vertrages oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche der Leistungsverpflichtung des Versicherers auf der Grundlage des vorliegenden Versicherungsvertrags vor.

14.2 Dem Fahrzeughalter steht es frei, welchem Versicherer / Leistungspflichtigen er den Schadenfall anzeigt. Meldet er den Schadenfall auf der Grundlage des vorliegenden Versicherungsvertrages der ERGO Versicherung AG, dann wird die ERGO Versicherung AG insoweit auch in Vorleistung treten. Der Fahrzeughalter ist in diesem Fall jedoch auf Grund der Subsidiarität nach § 14 Ziffer 14.1 verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, damit die ERGO Versicherung AG von dem anderen Versicherer / Verband / Verein Ersatz für die von ihr auf der Grundlage des vorliegenden Versicherungsvertrages erbrachten Leistungen erlangt.

§ 15 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Datum der Wartung / Inspektion des Fahrzeugs und endet mit Fälligkeit der nächsten Wartung / Inspektion gemäß den Herstellervorgaben, spätestens mit Ablauf von 12 Monaten oder Erreichen einer Fahrtleistung von 20.000 km seit Beginn des Versicherungsschutzes (dem Datum der letzten Wartung/Inspektion). Das Ereignis, welches als erstes eintritt, bestimmt das Ende des Versicherungsschutzes.

Der Versicherungsschutz endet bereits vor Fälligkeit der nächsten Wartung/Inspektion, Ablauf von 12 Monaten oder Erreichen einer Fahrtleistung von 20.000 km, wenn das versicherte Fahrzeug nicht mehr in Deutschland zugelassen ist und/oder der Halter des versicherten Fahrzeugs seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in ein anderes Land als Deutschland verlegt. Bei erneuter Zulassung in Deutschland vor Fälligkeit der nächsten Wartung/Inspektion, Ablauf von 12 Monaten oder Erreichen einer Fahrtleistung von 20.000 km lebt der Versicherungsschutz bis zur Fälligkeit der nächsten Wartung/Inspektion, Ablauf von 12 Monaten oder Erreichen einer Fahrtleistung von 20.000 km bzw. erneuter Abmeldung wieder auf. Dies gilt entsprechend bei erneuter Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Halters des versicherten Fahrzeugs nach Deutschland.

§ 16 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

16.1 Für Klagen gegen den Versicherer ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherer oder der Versicherungsnehmer (Suzuki Deutschland GmbH, Suzuki-Allee 7, 64625 Bensheim) seinen Unternehmenssitz oder der Halter des versicherten Fahrzeugs seinen Wohnsitz bzw. - falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt - seinen Unternehmenssitz hat.

Für Klagen gegen den Halter, den berechtigten Fahrer oder die berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweilige versicherte Person ihren Wohnsitz bzw. - falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt - ihren Unternehmenssitz hat.

16.2 Es gilt deutsches Recht.

(Stand 01.03.2022)

Allgemeine Information
Gruppen-Versicherungsprodukt „Suzuki Unfallhilfe Treuebonus“

(Stand 01.03.2022)

1. Informationen zum Versicherer

Versicherer ist die ERGO Versicherung AG
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Clemens Muth; Vorstand: Mathias Scheuber (Vorsitzender), Dr. Christian Gründl, Christian Molt, Heiko Stüber.

Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf, Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf, HRB 36466. Ladungsfähige Anschrift: ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf. Postanschrift, insbesondere für Schadensmeldungen: ERGO Versicherung AG, Sparte Schutzbrief, Rosenheimer Straße 116a, 81669 München.

Ust-IdNr. DE812572415; VersStNr. 9116/810/00838; Versicherungsbeiträge sind umsatzsteuerfrei.

Hauptgeschäftstätigkeit der ERGO Versicherung AG: Betrieb aller Arten der Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung.

2. Informationen zum Versicherungsschutz

- Versicherte Leistungen

Versichert ist die Organisation bzw. Erbringung von Hilfeleistungen in Notfällen nach einem Unfall während der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs, teilweise auch die Übernahme der entstandenen Kosten.
Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistungen finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Suzuki Unfallhilfe Treuebonus (Stand 01.03.2022).

- Versichertes Fahrzeug

Als versichertes Fahrzeug im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Suzuki Unfallhilfe Treuebonus gelten alle in Deutschland zugelassenen Suzuki Personen-Kraftfahrzeuge nach Ablauf des Suzuki-Neuwagenmobilitätsservices und Personen-Kraftfahrzeuge anderer Hersteller bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, die nicht älter als 15 Jahre sind und durch einen autorisierten Vertragspartner der Suzuki Deutschland GmbH, Suzuki-Allee 7, 64625 Bensheim, gemäß den Herstellerrichtlinien gewartet wurden. Die Berechnung des Fahrzeugalters beginnt mit der Erstzulassung.

- Versicherte Personen

Versicherungsschutz besteht für Sie, den Halter des versicherten Fahrzeugs, den berechtigten Fahrer (sofern er von Ihnen die Einwilligung zur Nutzung des Fahrzeugs besitzt) sowie die berechtigten Insassen zum Zeitpunkt eines Unfalls während der Benutzung des versicherten Fahrzeugs.

Voraussetzung für Ihren Versicherungsschutz ist, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in Deutschland haben. Voraussetzung für den Versicherungsschutz einer sonstigen versicherten Person ist, dass diese und Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in Deutschland haben.

- Geografischer Geltungsbereich

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf: Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien*, Deutschland, Ceuta*, Dänemark, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island*, Italien, Kroatien*, Liechtenstein, Luxemburg, Malta*, Mazedonien*, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal inkl. der Azoren und Madeira, Rumänien*, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien*, Slowakei*, Slowenien*, Spanien inkl. Balearen und kanarischen Inseln, Tschechische Republik*, Türkei* (europäischer Teil), Ungarn*, Vatikan, Zypern. Der Geltungsbereich erstreckt sich nicht auf Überseedepartements und -territorien der genannten Staaten.

* Die Leistungen des Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservices werden in diesen Ländern im Rahmen der lokalen Verfügbarkeit und lokaler Umstände erbracht.

3. Versicherungsbeginn und -ende

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Datum der Wartung / Inspektion des Fahrzeugs und endet mit Fälligkeit der nächsten Wartung / Inspektion gemäß den Herstellervorgaben, spätestens mit Ablauf von 12 Monaten oder Erreichen einer Fahrtleistung von 20.000 km seit Beginn des Versicherungsschutzes (dem Datum der letzten Wartung / Inspektion). Das Ereignis, welches als erstes eintritt, bestimmt das Ende des Versicherungsschutzes.
Der Versicherungsschutz endet bereits vor Fälligkeit der nächsten Wartung / Inspektion, Ablauf von 12 Monaten oder Erreichen einer Fahrtleistung von 20.000 km, wenn das versicherte Fahrzeug nicht mehr in Deutschland zugelassen ist und/oder Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in ein anderes Land als Deutschland verlegen. Bei erneuter Zulassung in Deutschland vor Fälligkeit der nächsten Wartung / Inspektion, Ablauf von 12 Monaten oder Erreichen einer Fahrtleistung von 20.000 km lebt der Versicherungsschutz bis zur Fälligkeit der nächsten Wartung / Inspektion, Ablauf von 12 Monaten oder Erreichen einer Fahrtleistung von 20.000 km bzw. erneuter Abmeldung wieder auf. Dies gilt entsprechend bei erneuter Verlegung Ihres gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland

4. Direktanspruch im Versicherungsfall, Aufrechnungsausschluss, Kenntnis und Verhalten der versicherten Person

Sie haben in Abweichung von § 44 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im Versicherungsfall einen Direktanspruch gegenüber dem Versicherer.

Abweichend von § 35 VVG hat der Versicherers Ihnen gegenüber kein Aufrechnungsrecht.

Auch Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten können berücksichtigt werden, sofern nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind (§ 47 VVG).

5. Gerichtsstand

Für Klagen gegen den Versicherer ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherer oder der Versicherungsnehmer (Suzuki Deutschland GmbH, Suzuki-Allee 7, 64625 Bensheim) seinen Unternehmenssitz oder Sie Ihren Wohnsitz bzw. - falls Ihre Firma den Versicherungsschutz erworben hat – diese ihren Unternehmenssitz hat.

Für Klagen gegen Sie, den berechtigten Fahrer oder die berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweilige versicherte Person ihren Wohnsitz bzw. - falls Ihre Firma den Versicherungsschutz erworben hat – diese ihren Unternehmenssitz hat.

6. Sprache / Willenserklärungen

Die Vertragsbestimmungen und weitere Informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation mit dem Versicherungsnehmer / Ihnen erfolgt ebenfalls in Deutsch. Willenserklärungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail). Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.

7. Informationen zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtbehelfsverfahren

7.1 Wir haben uns derzeit zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren vor dem Versicherungsombudsmann e. V. als allgemeiner Schlichtungsstelle verpflichtet. Verbraucher oder Personen in einer verbraucherähnlichen Lage (gemeinsam nachfolgend kurz Verbraucher genannt) können Beschwerden an den Versicherungsombudsmann e. V. richten. Zudem besteht die Möglichkeit - auch für Unternehmer - ihre Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu richten.

7.2 Die Anschrift des Versicherungsombudsmanns e. V. lautet:
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin. Er ist online zu erreichen über: www.versicherungsombudsmann.de. Der Versicherungsombudsmann ist als Schlichtungsstelle unabhängig. Das Verfahren ist für Verbraucher oder für Personen in einer verbraucherähnlichen Lage kostenlos. Sofern der Versicherungsombudsmann die Entscheidung zu Ihren Gunsten trifft, sind wir bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 EURO daran gebunden. Sie müssen sich hingegen nicht an die Entscheidung halten. Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst dann, wenn Sie Ihren Anspruch zuvor uns gegenüber geltend gemacht haben. Sie müssen uns sechs Wochen Zeit gegeben haben, um den Anspruch abschließend zu beurteilen. Für die Dauer des Verfahrens verjähren Ihre Ansprüche nicht.

7.3 Für Verbraucher gilt: Haben Sie den Vertrag elektronisch geschlossen (z.B. über eine Internetseite oder per E-Mail), können Sie sich bei Beschwerden auch an die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union wenden. Diese finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombudsmann e. V. weitergeleitet.

7.4 Die Anschrift der BaFin lautet:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Online ist die BaFin zu erreichen unter: www.bafin.de.
Reichen Sie Ihre Beschwerde in Schrift- oder Textform ein. Dabei müssen der Sachverhalt sowie der Beschwerdegrund enthalten sein. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden und erstellt keine Rechtsgutachten. Sie prüft nur, ob die Entscheidung rechtlich zu beanstanden ist.

7.5 Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bleibt Ihnen erhalten.

8. Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Diese Information finden Sie in unserem Informationsblatt PDF Symbol Information zur Verwendung Ihrer Daten.

WICHTIG:
Im Schadensfall wenden Sie sich bitte immer an die rund um die Uhr besetzte Notrufzentrale des Versicherers unter der Telefonnummer +49 89 45560-480.

Sie müssen uns bzw. unserer Notrufzentrale jeden Versicherungsfall unverzüglich anzeigen und vor Inanspruchnahme einer Leistung unsere Weisungen einholen. Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt informieren und alles Ihnen zur Minderung des Schadens Mögliche tun. Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Suzuki Unfallhilfe Treuebonus (Stand 01.03.2022).

Beachten Sie die benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann Folgen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren.

Schriftliche Schadensmeldungen senden Sie bitte an die ERGO Versicherung AG, Sparte Schutzbrief, Rosenheimer Straße 116a, 81669 München.

Informationen für die versicherte Person zum Gruppen-Versicherungsprodukt „Suzuki Unfallhilfe Treuebonus“

Stand: 01.03.2022

Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über Ihren Versicherungsschutz. Diese Informationen sind nicht abschließend. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus folgenden Unterlagen:

- den Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Suzuki Unfallhilfe Treuebonus (Stand 01.03.2022)
- diesem Informationsblatt
- der Allgemeinen Information zum Gruppen-Versicherungsprodukt „Suzuki Unfallhilfe Treuebonus“ (Stand 01.03.2022).

Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Art der Versicherung

Es handelt sich um eine Mobilitätsschutz-Gruppenversicherung. Diese bietet Ihnen organisatorische, teilweise auch finanzielle Hilfe in Notfällen nach einem Unfall während der Benutzung des versicherten Fahrzeugs.
Versicherungsnehmer ist die Suzuki Deutschland GmbH, Suzuki-Allee 7, 64625 Bensheim. Versicherer ist die ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf.

Versicherte Leistungen

Wir erbringen im Rahmen des Suzuki Unfallhilfe Treuebonus die Organisation verschiedener Hilfeleistungen und übernehmen zum Teil auch die entstehenden Kosten wie z. B.:

- Abschleppen mit Kostenübernahme
- Bergen mit Kostenübernahme
- Ersatzwagen ohne Kostenübernahme
- Hotel ohne Kostenübernahme
- Schadengutachten ohne Kostenübernahme.

Wir unterstützen auch bei der Schadenmeldung an den Kfz-Haftpflicht-Versicherer oder der Schadenbearbeitung.

- Versichertes Fahrzeug

Als versichertes Fahrzeug im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Suzuki Unfallhilfe Treuebonus gelten alle in Deutschland zugelassenen Suzuki Personen-Kraftfahrzeuge nach Ablauf des Suzuki-Neuwagenmobilitätsservices und Personen-Kraftfahrzeuge anderer Hersteller bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, die nicht älter als 15 Jahre sind und durch einen autorisierten Vertragspartner der Suzuki Deutschland GmbH, Suzuki-Allee 7, 64625 Bensheim, gemäß den Herstellerrichtlinien gewartet wurden. Die Berechnung des Fahrzeugalters beginnt mit der Erstzulassung.

- Versicherte Personen

Versicherungsschutz besteht für Sie, den Halter des versicherten Fahrzeugs, den berechtigten Fahrer (sofern er von Ihnen die Einwilligung zur Nutzung des Fahrzeugs besitzt) sowie die berechtigten Insassen zum Zeitpunkt eines Unfalls während der Benutzung des versicherten Fahrzeugs.

Voraussetzung für Ihren Versicherungsschutz ist, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in Deutschland haben. Voraussetzung für den Versicherungsschutz einer sonstigen versicherten Person ist, dass diese und Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in Deutschland haben.

Nicht versicherte Leistungen

- Kosten, die über die jeweiligen versicherten Entschädigungsgrenzen hinausgehen.
- Kosten für das Ersatzfahrzeug bei der Leistung „Organisation eines Ersatzwagens ohne Kostenübernahme“
- Kosten für die Hotelunterkunft bei der Leistung „Vermittlung eines Hotels ohne Kostenübernahme“
- Kosten für das Schadengutachten bei der Leistung „Vermittlung von Schadengutachten ohne Kostenübernahme“.

Deckungsbeschränkungen

Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B.:

- Leistungen, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs das Fahrzeug ohne Ihre Einwilligung oder ohne die vorgeschrieben Fahrerlaubnis benutzt hat.
- Schäden verursacht durch Aufruhr, Vandalismus, Innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie.
- Leistungen, wenn das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, zur gewerbsmäßigen Vermietung, als Leihwagen oder Krankenwagen verwendet wurde.
- Leistungen, wenn der Unfall auf äußere Einwirkungen (Einbruch, Diebstahl, Bedienungsfehler, Marderbiss, Reifenpanne durch Außeneinwirkung, Schlüssel im Fahrzeug vergessen, Tank leer gefahren etc.) zurückzuführen ist.
- Schäden verursacht durch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers vorgenommene Veränderungen des versicherten Fahrzeugs.
- Schäden verursacht durch Nichtbefolgung eines Rückrufs des Herstellers wegen eines möglichen Mangels.
- Schäden entstanden bei der Teilnahme an Rennen.
- Schäden entstanden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel durch den Fahrer.
- Vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
- Leistungen bei dem Versuch, den Versicherer arglistig zu täuschen.

Geografischer Geltungsbereich

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf: Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien*, Deutschland, Ceuta*, Dänemark, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island*, Italien, Kroatien*, Liechtenstein, Luxemburg, Malta*, Mazedonien*, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal inkl. der Azoren und Madeira, Rumänien*, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien*, Slowakei*, Slowenien*, Spanien inkl. Balearen und kanarischen Inseln, Tschechische Republik*, Türkei* (europäischer Teil), Ungarn*, Vatikan, Zypern. Der Geltungsbereich erstreckt sich nicht auf Überseedepartements und -territorien der genannten Staaten.

* Die Leistungen des Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservices werden in diesen Ländern im Rahmen der lokalen Verfügbarkeit und lokaler Umstände erbracht.

Verpflichtungen der versicherten Person

Sie müssen,
- uns oder unserer Notrufzentrale jeden Versicherungsfall unverzüglich telefonisch anzeigen und sich mit uns darüber abstimmen,
ob und welche Leistungen wir erbringen, sowie unsere Weisungen einholen, soweit für Sie zumutbar.
- den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern unter Befolgung unserer Weisungen.
- uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens etc. gestatten, Auskünfte erteilen und Originalbelege zur Verfügung stellen.
- uns bei der Geltendmachung eventueller auf uns übergegangener Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen.

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Datum der Wartung / Inspektion des Fahrzeugs und endet mit Fälligkeit der nächsten Wartung / Inspektion gemäß den Herstellervorgaben, spätestens mit Ablauf von 12 Monaten oder Erreichen einer Fahrtleistung von 20.000 km seit Beginn des Versicherungsschutzes (dem Datum der letzten Wartung / Inspektion). Das Ereignis, welches als erstes eintritt, bestimmt das Ende des Versicherungsschutzes.

Der Versicherungsschutz endet bereits vor Fälligkeit der nächsten Wartung / Inspektion, Ablauf von 12 Monaten oder Erreichen einer Fahrtleistung von 20.000 km, wenn das versicherte Fahrzeug nicht mehr in Deutschland zugelassen ist und/oder Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in ein anderes Land als Deutschland verlegen. Bei erneuter Zulassung in Deutschland vor Fälligkeit der nächsten Wartung/Inspektion, Ablauf von 12 Monaten oder Erreichen einer Fahrtleistung von 20.000 km lebt der Versicherungsschutz bis zur Fälligkeit der nächsten Wartung/Inspektion, Ablauf von 12 Monaten oder Erreichen einer Fahrtleistung von 20.000 km bzw. erneuter Abmeldung wieder auf. Dies gilt entsprechend bei erneuter Verlegung Ihres gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland.

ERGO Versicherung AG

Hinweis:

Die Halter der versicherten Fahrzeuge sind verpflichtet, die oben aufgeführten Details zum Gruppen-Versicherungsprodukt auch den sonstigen versicherten Personen, d. h. dem berechtigten Fahrer und den berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs, zu erteilen und sie über die Abrufbarkeit dieser Informationen auf der Internetseite von Suzuki unter www.suzuki.de/treuebonus zu informieren. Diese Informationspflicht der Halter der versicherten Fahrzeuge besteht auch dann, wenn sie von Suzuki eine Mitteilung über für die versicherten Personen bedeutsame Änderungen während der Laufzeit des Gruppen-Versicherungsschutzes erhalten haben.

 

Neuwagenmobilitätsservice

Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservice

§ 1 Versicherte Gefahren

Der Versicherer erbringt nach Eintritt eines Schadensfalles im Rahmen der nachstehenden Versicherungsbedingungen die folgenden, im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder als Ersatz für die von den versicherten Personen aufgewandten Kosten:

§ 7 Fahrzeugbezogene Leistungen
§ 8 Allgemeine Serviceleistungen

§ 2 Versicherer

Versicherer ist die ERGO Versicherung AG. Postanschrift: ERGO Versicherung AG, Sparte Schutzbrief, Rosenheimer Straße 116a, 81669 München.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen erläutern die mit → gekennzeichneten Begriffe in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservice.

3.1 Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrzeug einwirkende Ereignis, das eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung der Betriebsbereitschaft des versicherten Fahrzeugs verursacht.

3.2 Vandalismus: Vandalismus ist die mutwillige Beschädigung oder Zerstörung von privatem oder öffentlichem Eigentum.

3.3 Innere Unruhen: Innere Unruhen liegen vor, wenn erhebliche Bevölkerungsteile in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen begehen. Ob die Beweggründe politischer oder wirtschaftlicher Art sind, ist unerheblich. Einzelne Terrorakte gelten nicht als innere Unruhen.

3.4 Kriegsereignis: Unter einem Kriegsereignis wird jede mit Waffengewalt geführte Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehreren Staaten oder zwischen zwei oder mehreren Gruppen innerhalb eines Staates (z. B. Bürgerkrieg) verstanden.

3.5 Verfügung von hoher Hand: Eine Verfügung von hoher Hand ist eine Maßnahme der Staatsgewalt (z. B. Beschlagnahme durch den Zoll, Einreiseverweigerung aufgrund fehlender vorgeschriebener Einreisepapiere).

§ 4 Versicherte Fahrzeuge

Als versichertes Fahrzeug im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten alle in Deutschland zugelassenen neuen Personen-Kraftfahrzeuge der Marke Suzuki bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, für die eine Herstellergarantie der Suzuki Deutschland GmbH, Suzuki-Allee 7, 64625 Bensheim, besteht.

Die in § 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen sind dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen. Sind sie nicht gegeben, erfolgt keine Einbeziehung des Fahrzeugs in den Versicherungsvertrag.

§ 5 Versicherte Personen und Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag

5.1 Versicherungsschutz besteht für den Halter, den berechtigten Fahrer (sofern er vom Halter die Einwilligung zur Nutzung des Fahrzeugs besitzt) sowie die berechtigten Insassen zum Zeitpunkt eines → Unfalls während der Benutzung des versicherten Fahrzeugs.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz des Fahrzeughalters ist, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in Deutschland hat. Voraussetzung für den Versicherungsschutz einer sonstigen versicherten Person ist, dass diese und der Fahrzeughalter ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in Deutschland haben.

Die in § 5.1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen sind dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen. Sind sie nicht gegeben, erfolgt keine Einbeziehung der Person/en in den Versicherungsvertrag.

5.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht den versicherten Personen direkt ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zu.

§ 6 Geografischer Geltungsbereich

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf: Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien*, Deutschland, Ceuta*, Dänemark, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island*, Italien, Kroatien*, Liechtenstein, Luxemburg, Malta*, Mazedonien*, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal inkl. der Azoren und Madeira, Rumänien*, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien*, Slowakei*, Slowenien*, Spanien inkl. Balearen und kanarischen Inseln, Tschechische Republik*, Türkei* (europäischer Teil), Ungarn*, Vatikan, Zypern. Der Geltungsbereich erstreckt sich nicht auf Überseedepartements und -territorien der genannten Staaten.

* Die Leistungen des Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservices werden in diesen Ländern im Rahmen der lokalen Verfügbarkeit und lokaler Umstände erbracht.

§ 7 Fahrzeugbezogene Leistungen

7.1 Organisation Abschleppen mit Kostenübernahme nach → Unfall
Kann das versicherte Fahrzeug nach einem → Unfall seine Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle nicht möglich oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand, sorgt der Versicherer für das Abschleppen des Fahrzeugs, einschließlich Gepäck und nicht gewerblicher Ladung, bis zum nächstgelegenen Suzuki Vertragspartner mit Reparaturwerkstatt. Liegt der nächstgelegene Suzuki Vertragspartner mehr als 100 km Luftlinie vom Pannenort entfernt, erfolgt das Abschleppen des Fahrzeugs zur nächstgelegenen Werkstatt. Die Kosten für den Abschleppvorgang trägt der Versicherer.

7.2 Organisation Bergen mit Kostenübernahme nach → Unfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einem → Unfall von der Straße abgekommen, sorgt der Versicherer für die Bergung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.

§ 8 Allgemeine Serviceleistungen

8.1 Telefonische Vermittlung an die KFZ-Haftpflicht-Versicherung
Auf Wunsch des Halters, des berechtigten Fahrers oder der berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs vermittelt der Versicherer ein Telefonat zur KFZ-Haftpflicht-Versicherung des versicherten Fahrzeugs.

8.2 Organisation eines Ersatzwagens ohne Kostenübernahme Auf Wunsch des Halters, des berechtigten Fahrers oder der berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs organisiert der Versicherer ein Ersatzfahrzeug. Die Kosten für das Ersatzfahrzeug werden vom Versicherer nicht übernommen.

8.3 Vermittlung eines Hotels ohne Kostenübernahme Auf Wunsch des Halters, des berechtigten Fahrers oder der berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs organisiert der Versicherer eine Hotelunterkunft für alle versicherten Personen. Die Kosten für die Unterkunft werden vom Versicherer nicht übernommen.

8.4 Hilfestellung bei weiterer Schadenbearbeitung – keine Rechtsberatung Auf Wunsch des Halters, des berechtigten Fahrers oder der berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs leistet der Versicherer Hilfestellung bei der weiteren Schadenbearbeitung (z.B. Beantwortung zu Fragen bzgl. des Ausfüllens von Schadenformularen). Der Versicherer leistet jedoch unter keinen Umständen Rechtsberatung.

8.5 Vermittlung von Schadengutachten ohne Kostenübernahme
Auf Wunsch des Halters des versicherten Fahrzeugs benennt der Versicherer bis zu drei Schadensachverständige für die Erstellung eines Schadengutachtens. Die Kosten für das Schadengutachten werden vom Versicherer nicht übernommen.

§ 9 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Versicherungsschutz wird nicht gewährt,

9.1 wenn der (unberechtigte) Fahrer des versicherten Fahrzeugs das Fahrzeug bei Eintritt des → Unfalls ohne Einwilligung des Fahrzeughalters genutzt hat oder nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte;

9.2 für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Aufruhr, → Vandalismus, → innere Unruhen, → Kriegsereignisse, → Verfügungen von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurden. Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist;

9.3 wenn das Fahrzeug bei Eintritt des → Unfalls zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung oder als Leichenwagen oder als Krankenwagen verwendet wurde. Ausgenommen hiervon sind Vorführwagen und Suzuki Testfahrzeuge;

9.4 wenn der → Unfall auf äußere Einwirkungen (Einbruch, Diebstahl, Bedienungsfehler, Marderbiss, Reifenpanne durch Außeneinwirkung, Schlüssel im Fahrzeug vergessen, Tank leer gefahren, etc.) zurückzuführen ist;

9.5 wenn das Fahrzeug ohne Zustimmung der Suzuki Deutschland GmbH verändert wurde und der → Unfall auf dieser Veränderung beruht;

9.6 wenn das Fahrzeug wegen eines möglichen Mangels vom Hersteller zurückgerufen wurde, der Fahrzeughalter dem Rückruf nicht unverzüglich nachkam und es aufgrund dieses Mangels zu einem → Unfall kam;

9.7 für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörenden Übungsfahrten;

9.8 wenn bei Wartung/Inspektion festgestellte Mängel nicht nach den Herstellerangaben repariert wurden und der → Unfall auf diese Mängel zurückzuführen ist;

9.9 wenn die Wartungs- und Servicearbeiten an dem Fahrzeug nicht innerhalb der von der Suzuki Deutschland GmbH vorgeschriebenen Intervalle und entsprechend den Herstellerangaben durchgeführt wurden;

9.10 für Schäden, die eintreten, weil der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das versicherte Fahrzeug sicher zu führen.

§ 10 Obliegenheiten im Versicherungsfall

10.1 Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen und eine Kostenübernahme ist, dass sich der Halter oder der berechtigte Fahrer oder der berechtigte Insasse des versicherten Fahrzeugs oder ein Beauftragter bei Eintritt des Schadenfalles telefonisch oder in sonstiger Weise an den Versicherer wendet, sich zur Vermeidung unnötiger Kosten mit ihm darüber abstimmt, ob und welche Leistungen dieser erbringt, sowie Weisungen des Versicherers einholt. Unterbleibt diese Abstimmung/Einholung von Weisungen, so werden die aufgrund der unterbliebenen Abstimmung entstandenen Mehrkosten vom Versicherer nicht ersetzt, es sei denn, dass die Umstände eine Abstimmung/Einholung von Weisungen nicht gestatteten.

10.2 Der Halter, der berechtigte Fahrer sowie die berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs haben bei Eintritt des Versicherungsfalles
10.2.1 den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit für ihn/sie zumutbar;
10.2.2 dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und Originalbelege beizufügen;
10.2.3 den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen sowie ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen/Beweismittel auszuhändigen.

10.3 Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, so wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Fahrzeughalters / des berechtigten Fahrers / der berechtigten Insassen entspricht. Der Versicherer bleibt auch insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat, es sei denn, dass der Fahrzeughalter / der berechtigte Fahrer / einer der berechtigten Insassen arglistig gehandelt hat. Ist der Versicherer dem Fahrzeughalter / dem berechtigten Fahrer oder einem der berechtigten Insassen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen übrigen versicherten Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.

10.4 Haben der Halter, der berechtigte Fahrer oder die berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs aufgrund desselben Schadenfalles neben den Ansprüchen auf Leistungen des Versicherers auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kann insgesamt keine Entschädigung verlangt werden, die den Gesamtschaden übersteigt.

§ 11 Zahlung der Entschädigung

11.1 Der Versicherer trägt im Versicherungsfall grundsätzlich die Kosten der von ihm beauftragten Dienstleister (Abschleppunternehmen etc.). Ausnahmsweise von der versicherten Person verauslagte Kosten werden nach Vorlage entsprechender Belege unmittelbar an den Halter erstattet, sofern und soweit die Kosten nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen erstattungsfähig sind.

11.2 In den in § 11 Ziffer 11.1 Satz 2 genannten Fällen kann der Halter einen Monat nach Anzeige des Schadens vom Versicherer als Abschlagszahlung die Zahlung eines Geldbetrags verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

§ 12 Besondere Verwirkungsgründe

Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn

12.1 der Halter / der berechtigte Fahrer oder ein berechtigter Insasse des versicherten Fahrzeugs den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Halters / berechtigten Fahrers / berechtigten Insassen entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als das Verhalten keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.

12.2 der Halter / der berechtigte Fahrer oder ein berechtigter Insasse des versicherten Fahrzeugs den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

§ 13 Ansprüche gegen Dritte

Schadenersatzansprüche gegen Dritte gehen in gesetzlichem Umfang bis zu der Höhe, in der im Versicherungsfall eine Entschädigung geleistet wird, auf den Versicherer über. Sofern erforderlich, sind der Fahrzeughalter, der berechtige Fahrer und die berechtigten Insassen verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben.

§ 14 Verpflichtung Dritter

14.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter aufgrund eines Vertrages oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche der Leistungsverpflichtung des Versicherers auf der Grundlage des vorliegenden Versicherungsvertrags vor.

14.2 Dem Fahrzeughalter steht es frei, welchem Versicherer / Leistungspflichtigen er den Schadenfall anzeigt. Meldet er den Schadenfall auf der Grundlage des vorliegenden Versicherungsvertrages der ERGO Versicherung AG, dann wird die ERGO Versicherung AG insoweit auch in Vorleistung treten. Der Fahrzeughalter ist in diesem Fall jedoch auf Grund der Subsidiarität nach § 14 Ziffer 14.1 verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, damit die ERGO Versicherung AG von dem anderen Versicherer / Verband / Verein Ersatz für die von ihr auf der Grundlage des vorliegenden Versicherungsvertrages erbrachten Leistungen erlangt

§ 15 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz gilt während des Bestehens der Herstellergarantie der Suzuki Deutschland GmbH für alle in Deutschland zugelassenen Neufahrzeuge der Marke Suzuki. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Datum der Erstzulassung / Auslieferung des Fahrzeugs (das Ereignis, welches als erstes eintritt, bestimmt den Beginn) und endet nach Ablauf von 36 Monaten.

Der Versicherungsschutz endet bereits vor Ablauf von 36 Monaten, wenn das versicherte Fahrzeug nicht mehr in Deutschland zugelassen ist und / oder der Halter des versicherten Fahrzeugs seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in ein anderes Land als Deutschland verlegt.
Bei erneuter Zulassung in Deutschland innerhalb von 36 Monaten ab Erstzulassungs-/ Auslieferungsdatum lebt der Versicherungsschutz bis zum Ablauf von 36 Monaten ab Erstzulassungs-/ Auslieferungsdatum bzw. erneuter Abmeldung wieder auf. Dies gilt entsprechend, bei erneuter Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Halters des versicherten Fahrzeugs nach Deutschland.

§ 16 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

16.1 Für Klagen gegen den Versicherer ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherer oder der Versicherungsnehmer (Suzuki Deutschland GmbH, Suzuki-Allee 7, 64625 Bensheim) seinen Unternehmenssitz oder der Halter des versicherten Fahrzeugs seinen Wohnsitz bzw. - falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt - seinen Unternehmenssitz hat.

Für Klagen gegen den Halter, den berechtigten Fahrer oder die berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweilige versicherte Person ihren Wohnsitz bzw. - falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt - ihren Unternehmenssitz hat.

16.2 Es gilt deutsches Recht.

(Stand 01.03.2022)

Allgemeine Information
Gruppen-Versicherungsprodukt „Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservice“

(Stand 01.03.2022)

1. Informationen zum Versicherer

Versicherer ist die ERGO Versicherung AG
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Clemens Muth;
Vorstand: Mathias Scheuber (Vorsitzender), Dr. Christian Gründl, Christian Molt, Heiko Stüber.

Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf, Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf, HRB 36466.

Ladungsfähige Anschrift: ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf. Postanschrift, insbesondere für Schadensmeldungen: ERGO Versicherung AG, Sparte Schutzbrief, Rosenheimer Straße 116a, 81669 München.

Ust-IdNr. DE812572415; VersStNr. 9116/810/00838; Versicherungsbeiträge sind umsatzsteuerfrei.

Hauptgeschäftstätigkeit der ERGO Versicherung AG: Betrieb aller Arten der Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung.

2. Informationen zum Versicherungsschutz

- Versicherte Leistungen

Versichert ist die Organisation bzw. Erbringung von Hilfeleistungen in Notfällen nach einem Unfall während der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs, teilweise auch die Übernahme der entstandenen Kosten.
Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistungen finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservice (Stand 01.03.2022).

- Versichertes Fahrzeug

Als versichertes Fahrzeug im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservice gelten alle in Deutschland zugelassenen neuen Personen-Kraftfahrzeuge der Marke Suzuki bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, für die eine Herstellergarantie der Suzuki Deutschland GmbH, Suzuki-Allee 7, 64625 Bensheim, besteht.

- Versicherte Personen

Versicherungsschutz besteht für Sie, den Halter des versicherten Fahrzeugs, den berechtigten Fahrer (sofern er von Ihnen die Einwilligung zur Nutzung des Fahrzeugs besitzt) sowie die berechtigten Insassen zum Zeitpunkt eines Unfalls während der Benutzung des versicherten Fahrzeugs.

Voraussetzung für Ihren Versicherungsschutz ist, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in Deutschland haben. Voraussetzung für den Versicherungsschutz einer sonstigen versicherten Person ist, dass diese und Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in Deutschland haben.

- Geografischer Geltungsbereich

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf: Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien*, Deutschland, Ceuta*, Dänemark, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island*, Italien, Kroatien*, Liechtenstein, Luxemburg, Malta*, Mazedonien*, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal inkl. der Azoren und Madeira, Rumänien*, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien*, Slowakei*, Slowenien*, Spanien inkl. Balearen und kanarischen Inseln, Tschechische Republik*, Türkei* (europäischer Teil), Ungarn*, Vatikan, Zypern. Der Geltungsbereich erstreckt sich nicht auf Überseedepartements und -territorien der genannten Staaten.

* Die Leistungen des Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservices werden in diesen Ländern im Rahmen der lokalen Verfügbarkeit und lokaler Umstände erbracht.

3. Versicherungsbeginn und -ende

Der Versicherungsschutz gilt während des Bestehens der Herstellergarantie der Suzuki Deutschland GmbH für alle in Deutschland zugelassenen Neufahrzeuge der Marke Suzuki. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Datum der Erstzulassung / Auslieferung des Fahrzeugs (das Ereignis, welches als erstes eintritt, bestimmt den Beginn) und endet nach Ablauf von 36 Monaten.

Der Versicherungsschutz endet bereits vor Ablauf von 36 Monaten, wenn das versicherte Fahrzeug nicht mehr in Deutschland zugelassen ist und / oder Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in ein anderes Land als Deutschland verlegen. Bei erneuter Zulassung in Deutschland innerhalb von 36 Monaten ab Erstzulassungs-/ Auslieferungsdatum lebt der Versicherungsschutz bis zum Ablauf von 36 Monaten ab Erstzulassungs-/ Auslieferungsdatum bzw. erneuter Abmeldung wieder auf. Dies gilt entsprechend, bei erneuter Verlegung Ihres gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland.

4. Direktanspruch im Versicherungsfall, Aufrechnungsausschluss, Kenntnis und Verhalten der versicherten Person

Sie haben in Abweichung von § 44 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im Versicherungsfall einen Direktanspruch gegenüber dem Versicherer.

Abweichend von § 35 VVG hat der Versicherers Ihnen gegenüber kein Aufrechnungsrecht.

Auch Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten können berücksichtigt werden, sofern nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind (§ 47 VVG).

5. Gerichtsstand

Für Klagen gegen den Versicherer ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherer oder der Versicherungsnehmer (Suzuki Deutschland GmbH, Suzuki-Allee 7, 64625 Bensheim) seinen Unternehmenssitz oder Sie Ihren Wohnsitz bzw. - falls Ihre Firma den Versicherungsschutz erworben hat – diese ihren Unternehmenssitz hat.

Für Klagen gegen Sier, den berechtigten Fahrer oder die berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweilige versicherte Person ihren Wohnsitz bzw. - falls Ihre Firma den Versicherungsschutz erworben hat – diese ihren Unternehmenssitz hat.

6. Sprache / Willenserklärungen

Die Vertragsbestimmungen und weitere Informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation mit dem Versicherungsnehmer / Ihnen erfolgt ebenfalls in Deutsch. Willenserklärungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail). Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.

7. Informationen zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtbehelfsverfahren

7.1 Wir haben uns derzeit zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren vor dem Versicherungsombudsmann e. V. als allgemeiner Schlichtungsstelle verpflichtet. Verbraucher oder Personen in einer verbraucherähnlichen Lage (gemeinsam nachfolgend kurz Verbraucher genannt) können Beschwerden an den Versicherungsombudsmann e. V. richten. Zudem besteht die Möglichkeit - auch für Unternehmer - ihre Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu richten.

7.2 Die Anschrift des Versicherungsombudsmanns e. V. lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin. Er ist online zu erreichen über: www.versicherungsombudsmann.de. Der Versicherungsombudsmann ist als Schlichtungsstelle unabhängig. Das Verfahren ist für Verbraucher oder für Personen in einer verbraucherähnlichen Lage kostenlos. Sofern der Versicherungsombudsmann die Entscheidung zu Ihren Gunsten trifft, sind wir bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 EURO daran gebunden. Sie müssen sich hingegen nicht an die Entscheidung halten. Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst dann, wenn Sie Ihren Anspruch zuvor uns gegenüber geltend gemacht haben. Sie müssen uns sechs Wochen Zeit gegeben haben, um den Anspruch abschließend zu beurteilen. Für die Dauer des Verfahrens verjähren Ihre Ansprüche nicht.

7.3 Für Verbraucher gilt: Haben Sie den Vertrag elektronisch geschlossen (z.B. über eine Internetseite oder per E-Mail), können Sie sich bei Beschwerden auch an die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union wenden. Diese finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombudsmann e. V. weitergeleitet.

7.4 Die Anschrift der BaFin lautet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Online ist die BaFin zu erreichen unter: www.bafin.de. Reichen Sie Ihre Beschwerde in Schrift- oder Textform ein. Dabei müssen der Sachverhalt sowie der Beschwerdegrund enthalten sein. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden und erstellt keine Rechtsgutachten. Sie prüft nur, ob die Entscheidung rechtlich zu beanstanden ist.

7.5 Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bleibt Ihnen erhalten.

8. Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Diese Information finden Sie in unserem Informationsblatt PDF Symbol Information zur Verwendung Ihrer Daten.

WICHTIG:
Im Schadensfall wenden Sie sich bitte immer an die rund um die Uhr besetzte Notrufzentrale des Versicherers unter der Telefonnummer +49 89 45560-480.

Sie müssen uns bzw. unserer Notrufzentrale jeden Versicherungsfall unverzüglich anzeigen und vor Inanspruchnahme einer Leistung unsere Weisungen einholen. Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt informieren und alles Ihnen zur Minderung des Schadens Mögliche tun. Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservice (Stand 01.03.2022).

Beachten Sie die benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann Folgen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren.

Schriftliche Schadensmeldungen senden Sie bitte an die ERGO Versicherung AG, Sparte Schutzbrief, Rosenheimer Straße 116a, 81669 München.

 

 

Informationen für die versicherte Person zum Gruppen-Versicherungsprodukt „Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservice“

(Stand 01.03.2022)

Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über Ihren Versicherungsschutz. Diese Informationen sind nicht abschließend. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus folgenden Unterlagen:

- den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservice (Stand 01.03.2022)
- diesem Informationsblatt
- der Allgemeinen Information zum Gruppen-Versicherungsprodukt „Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservice “

(Stand 01.03.2022).

Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Art der Versicherung

Es handelt sich um eine Mobilitätsschutz-Gruppenversicherung. Diese bietet Ihnen organisatorische, teilweise auch finanzielle Hilfe in Notfällen nach einem Unfall während der Benutzung des versicherten Fahrzeugs.
Versicherungsnehmer ist die Suzuki Deutschland GmbH, Suzuki-Allee 7, 64625 Bensheim.
Versicherer ist die ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf.

Versicherte Leistungen

Wir erbringen im Rahmen des Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservices die Organisation verschiedener Hilfeleistungen und übernehmen zum Teil auch die entstehenden Kosten wie z. B.:
- Abschleppen mit Kostenübernahme
- Bergen mit Kostenübernahme
- Ersatzwagen ohne Kostenübernahme
- Hotel ohne Kostenübernahme
- Schadengutachten ohne Kostenübernahme.

Wir unterstützen auch bei der Schadenmeldung an den Kfz-Haftpflicht-Versicherer oder der Schadenbearbeitung.

- Versichertes Fahrzeug

Als versichertes Fahrzeug im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservice gelten alle in Deutschland zugelassenen neuen Personen-Kraftfahrzeuge der Marke Suzuki bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, für die eine Herstellergarantie der Suzuki Deutschland GmbH, Suzuki-Allee 7, 64625 Bensheim, besteht.

- Versicherte Personen

Versicherungsschutz besteht für Sie, den Halter des versicherten Fahrzeugs, den berechtigten Fahrer (sofern er von Ihnen die Einwilligung zur Nutzung des Fahrzeugs besitzt) sowie die berechtigten Insassen zum Zeitpunkt eines Unfalls während der Benutzung des versicherten Fahrzeugs.

Voraussetzung für Ihren Versicherungsschutz ist, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in Deutschland haben.Voraussetzung für den Versicherungsschutz einer sonstigen versicherten Person ist, dass diese und Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in Deutschland haben.

Nicht versicherte Leistungen

- Kosten, die über die jeweiligen versicherten Entschädigungsgrenzen hinausgehen.
- Kosten für das Ersatzfahrzeug bei der Leistung „Organisation eines Ersatzwagens ohne Kostenübernahme“
- Kosten für die Hotelunterkunft bei der Leistung „Vermittlung eines Hotels ohne Kostenübernahme“
- Kosten für das Schadengutachten bei der Leistung „Vermittlung von Schadengutachten ohne Kostenübernahme“.

Deckungsbeschränkungen

Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B.:
- Leistungen, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs das Fahrzeug ohne Ihre Einwilligung oder ohne die vorgeschrieben Fahrerlaubnis benutz hat.
- Schäden verursacht durch Aufruhr, Vandalismus, Innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie.
- Leistungen, wenn das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, zur gewerbsmäßigen Vermietung, als Leihwagen oder Krankenwagen verwendet wurde.
- Leistungen, wenn der Unfall auf äußere Einwirkungen (Einbruch, Diebstahl, Bedienungsfehler, Marderbiss, Reifenpanne durch Außeneinwirkung, Schlüssel im Fahrzeug vergessen, Tank leer gefahren etc.) zurückzuführen ist.
- Schäden verursacht durch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers vorgenommene Veränderungen des versicherten Fahrzeugs.
- Schäden verursacht durch Nichtbefolgung eines Rückrufs des Herstellers wegen eines möglichen Mangels.
- Schäden entstanden bei der Teilnahme an Rennen.
- Schäden verursacht durch nicht nach Herstellerangaben reparierte Mängel, die bei Wartung/Inspektion festgestellt wurden.
- Schäden entstanden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel durch den Fahrer.
- Vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
- Leistungen bei dem Versuch, den Versicherer arglistig zu täuschen.

Geografischer Geltungsbereich

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf: Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien*, Deutschland, Ceuta*, Dänemark, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island*, Italien, Kroatien*, Liechtenstein, Luxemburg, Malta*, Mazedonien*, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal inkl. der Azoren und Madeira, Rumänien*, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien*, Slowakei*, Slowenien*, Spanien inkl. Balearen und kanarischen Inseln, Tschechische Republik*, Türkei* (europäischer Teil), Ungarn*, Vatikan, Zypern. Der Geltungsbereich erstreckt sich nicht auf Überseedepartements und -territorien der genannten Staaten.

* Die Leistungen des Suzuki Unfallhilfe Neuwagenmobilitätsservices werden in diesen Ländern im Rahmen der lokalen Verfügbarkeit und lokaler Umstände erbracht.

Verpflichtungen der versicherten Person

Sie müssen,
- uns oder unserer Notrufzentrale jeden Versicherungsfall unverzüglich telefonisch anzeigen und sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen, sowie unsere Weisungen einholen, soweit für Sie zumutbar.
- den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern unter Befolgung unserer Weisungen.
- uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens etc. gestatten, Auskünfte erteilen und Originalbelege zur Verfügung stellen.
- uns bei der Geltendmachung eventueller auf uns übergegangener Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen.

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz gilt während des Bestehens der Herstellergarantie der Suzuki Deutschland GmbH für alle in Deutschland zugelassenen Neufahrzeuge der Marke Suzuki. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Datum der Erstzulassung / Auslieferung des Fahrzeugs (das Ereignis, welches als erstes eintritt, bestimmt den Beginn) und endet nach Ablauf von 36 Monaten.

Der Versicherungsschutz endet bereits vor Ablauf von 36 Monaten, wenn das versicherte Fahrzeug nicht mehr in Deutschland zugelassen ist und / oder Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in ein anderes Land als Deutschland verlegen.

Bei erneuter Zulassung in Deutschland innerhalb von 36 Monaten ab Erstzulassungs-/ Auslieferungsdatum lebt der Versicherungsschutz bis zum Ablauf von 36 Monaten ab Erstzulassungs-/ Auslieferungsdatum bzw. erneuter Abmeldung wieder auf. Dies gilt entsprechend, bei erneuter Verlegung Ihres gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland.

ERGO Versicherung AG

Hinweis:

Die Halter der versicherten Fahrzeuge sind verpflichtet, die oben aufgeführten Details zum Gruppen-Versicherungsprodukt auch den sonstigen versicherten Personen, d. h. dem berechtigten Fahrer und den berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs, zu erteilen und sie über die Abrufbarkeit dieser Informationen auf der Internetseite von Suzuki unter www.suzuki.de/mobilitaet zu informieren. Diese Informationspflicht der Halter der versicherten Fahrzeuge besteht auch dann, wenn sie von Suzuki eine Mitteilung über für die versicherten Personen bedeutsame Änderungen während der Laufzeit des Gruppen-Versicherungsschutzes erhalten haben.

 

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