SUZUKI Pro Garantie Garantiebestimmungen

1. Allgemeines

1.1   Die SUZUKI DEUTSCHLAND GMBH, Suzuki-Allee 7, 64625 Bensheim, nachstehend „SUZUKI“ genannt, gewährt dem Kunden eines SUZUKI Fahrzeugs nach Maßgabe dieser Garantiebe­stimmungen eine selbstständige Garantie nach Ablauf der dreijährigen SUZUKI-Neuwagengarantie für die unter Ziffer 5.1 genannten Bauteile, nachdem der Kunde (Garantienehmer) für das SUZUKI Fahrzeug eine Wartung nach dem jeweils gültigen SUZUKI Wartungsplan durchgeführt hat und ein Garantievertrag (SUZUKI Pro Garantie) zustande gekommen ist.

1.2     Durch diese Garantie bleiben andere Garantien von SUZUKI (wie z.B. die SUZUKI Neuwagengarantie, die SUZUKI Garantie gegen Durchrostung) sowie der SUZUKI Mobilitätsservice und der SUZUKI Treuebonus unberührt, werden also weder erweitert noch eingeschränkt.

1.3     Durch diese Garantie bleiben etwaige gesetzlichen Sachmängelansprüche des Garantie­nehmers gegen den SUZUKI Servicepartner oder der sonstigen Fachwerkstatt aus dem Werkvertrag über die Wartung unberührt, werden also weder erweitert noch eingeschränkt.

2.         Garantiefahrzeug

Die Suzuki Pro Garantie gilt ausschließlich für ein Fahrzeug der Marke SUZUKI, das folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt (Garantiefahrzeug):  

  • Es wurde vom Garantiegeber (Ziffer 1.1) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht.
  • Die dreijährige SUZUKI Neuwagengarantie gemäß Ziffer 4.2 lit. e) der SUZUKI Neuwagen­garantie Garantiebestimmungen ist abgelauafen.
  • Es ist, jeweils zum Zeitpunkt der Wartung, nicht älter als 8 Jahre ab Beginn der SUZUKI Neuwagengarantie und seine Laufleistung beträgt weniger als 120.000 km für die Modelle ACROSS und SWACE bzw. 140.000 km für die übrigen Modelle. Die SUZUKI Neuwagengarantie hat mit dem Tag der Auslieferung des Fahrzeugs an den (Erst-)Käufer durch den SUZUKI-Vertragshändler oder mit Erstzulassung des Fahrzeugs (je nachdem, was früher erfolgte) begonnen, Ziffer 4.1 der SUZUKI Neuwagengarantie Garantiebestimmungen.          
  • Es ist kein Fahrzeug, das mit dem Kraftstoff Diesel angetrieben wird.
  • Es ist kein Fahrzeug, das zumindest zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig vermietet wird bzw. wurde, es sei denn, es wurde von einem SUZUKI Vertragshändler oder SUZUKI Servicepartner zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig vermietet.
  • Es ist kein Fahrzeug, das als Fahrschul-, Rettungs- und Polizeifahrzeug eingesetzt wird oder wurde.

3.         Garantiebeginn und Garantiedauer

3.1     Die Garantiezeit beginnt mit Abschluss der im Garantie- und Service-Scheckheft vorgeschriebenen periodischen Wartung durch einen SUZUKI Servicepartner oder einer sonstigen Fachwerkstatt, die nach den jeweils gültigen SUZUKI Wartungsplänen durchgeführt und im Garantie- und Service-Scheckheft dokumentiert wurde, sofern nicht in Ziffer 3.2 oder Ziffer 3.3 etwas anderes bestimmt ist.

3.2     Abweichend von Ziffer 3.1 beginnt die Garantiezeit der SUZUKI Pro Garantie mit Ende der dreijährigen SUZUKI Neuwagengarantie gem. Ziffer 4.2 lit. e) der SUZUKI Neuwagengarantie Garantiebestimmungen, wenn der Garantienehmer zuletzt die im Garantie- und Service-Scheckheft vorgeschriebene periodische Wartung während der Gültigkeit der SUZUKI Neuwagengarantie durch einen SUZUKI Servicepartner oder einer sonstigen Fachwerkstatt nach den jeweils gültigen SUZUKI-Wartungsplänen durchgeführt hat und diese im Garantie- und Service-Scheckheft dokumentiert wurde.  

3.3     Für die Geltung der SUZUKI Pro Garantie ist keine lückenlose Wartungshistorie erforderlich, d.h. auch wenn eine im Garantie- und Service-Scheckheft vorgeschriebene periodische Wartung nicht oder nicht rechtzeitig von einem SUZUKI Servicepartner oder einer sonstigen Fachwerkstatt durchgeführt wurde, erhält der Garantienehmer die SUZUKI Pro Garantie für das Garantiefahrzeug unter folgenden Voraussetzungen:

  • Durchführung einer Wartung bei einem SUZUKI Servicepartner oder einer sonstigen Fachwerkstatt nach dem gültigen SUZUKI Wartungsplan und Dokumentation im Garantie- und Service-Scheckheft,
  • Nachholung der verpassten Wartungsarbeiten (inklusive Prüf-, Einstell- und Austauscharbeiten; Austausch von Teilen) gemäß dem gültigen SUZUKI Wartungsplan bei einem SUZUKI Servicepartner oder einer sonstigen Fachwerkstatt und Dokumentation im Garantie- und Service-Scheckheft,
  • Durchführung eines (kostenpflichtigen) SUZUKI Pro Checks nach den Vorgaben SUZUKI bei einem SUZUKI Servicepartner oder einer sonstigen Fachwerkstatt und
  • Behebung sämtlicher Mängel, die im Rahmen der Wartung, der nachgeholten Wartungsarbeiten und/oder im SUZUKI Pro Check festgestellt wurden, durch Reparatur oder Austausch der schadhaften Teile.

Die SUZUKI Pro Garantie beginnt im Fall der Ziffer 3.3 erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, wobei das letzte Ereignis zählt (Sperrfrist).

3.4 In den Fällen 3.2 und 3.3 wird sich SUZUKI auf eine nicht rechtzeitige Durchführung der Wartung nicht berufen, wenn die vorgeschriebene Kilometergrenze um nicht mehr als 1.000 km und der vorgeschriebene Zeitraum um nicht mehr als einen Monat überschritten wurden.

3.5     Die SUZUKI Pro Garantie kann nach Maßgabe der Ziffer 3.1 und Ziffer 3.3 auch wiederholt neu beginnen.

3.6     Die SUZUKI Pro Garantie gilt im Falle der Ziffer 3.1 für eine Dauer von 12 Monaten oder einer Laufleistung von 15.000 km für die Modelle ACROSS und SWACE bzw. 20.000 km für die übrigen SUZUKI Modelle (je nachdem, was zuerst eintritt). Im Falle der Ziffer 3.2 werden die Zeit zwischen Wartung und dem Ende der dreijährigen SUZUKI Neuwagengarantie sowie die Laufleistung in dieser Zeit auf die in Satz 1 genannte Laufzeit und Laufleistung der SUZUKI Pro Garantie angerechnet, so dass diese entsprechend verkürzt gilt. Im Falle der Ziffer 3.3 wird die Sperrfrist auf die in Satz 1 genannte Laufzeit und Laufleistung der SUZUKI Pro Garantie angerechnet, so dass diese entsprechend verkürzt gilt. Unabhängig davon endet die SUZUKI Pro Garantie in jedem Fall nach Ablauf von 8 Jahren ab Beginn der SUZUKI Neuwagengarantie (siehe dazu Ziffer 2, 3. Bulletpoint) bzw. bei einer Laufleistung von insgesamt 120.000 km für die Modelle ACROSS und SWACE bzw. 140.000 km für die übrigen Modelle (je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt).

3.7     Die Durchführung von Garantiearbeiten und sonstigen Reparaturarbeiten führt nicht zu einem Neubeginn der Garantiezeit.

4.         Anzeige und Abwicklung von Garantieansprüchen

4.1   Mögliche Garantieansprüche sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Fehlers einem SUZUKI Servicepartner oder einem SUZUKI Vertragshändler in Deutschland unter Vorlage des Garantie- und Service-Scheckheftes anzuzeigen; andernfalls bestehen hinsichtlich dieses Fehlers keine Garantieansprüche. Auf Verlangen sind SUZUKI die Originalrechnungen der durchgeführten Wartungsarbeiten, einschließlich der Durchschrift des Wartungsplanes der jeweiligen Arbeiten, sowie ggf. des SUZUKI Pro Checks und der Fehlerbehebungen vorzulegen. Bei außerhalb von Deutschland auftretenden Garantiefällen gelten ergänzend die Regelungen unter Ziffer 4.3 und 4.4.

4.2   Der Garantienehmer kann von SUZUKI verlangen, dass seine Garantieansprüche von einem SUZUKI Servicepartner in Deutschland seiner Wahl erfüllt werden; für die Abwicklung von Garantiefällen im Ausland gelten ergänzend die Regelungen in Ziffer 4.3 und 4.4. Hiermit ist keine Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 2 ZPO verbunden; vielmehr kann der Garantienehmer SUZUKI bezüglich seiner Ansprüche aus dieser Garantie nur am Sitz von SUZUKI verklagen.

4.3   Bei in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (Staaten der Europäischen Union, Liechtenstein, Norwegen, Island) oder in der Schweiz auftretenden Garantiefällen kann sich der Garantienehmer unter Vorlage des Garantie- und Service-Scheckheftes auch an einen SUZUKI Servicepartner in dem jeweiligen Land wenden. In diesem Fall kann auch die Anzeige gem. Ziffer 4.1 bei einem SUZUKI Servicepartner in dem jeweiligen Land erfolgen.

4.4  Sollte der ausländische SUZUKI Servicepartner auf einer Bezahlung der Leistungen bestehen (z.B., weil nach Auffassung des SUZUKI-Servicepartners die Garantievoraussetzungen nicht erfüllt sind), kann sich der Garantienehmer zur Prüfung und Erstattung des Rechnungsbetrages für den Fall, dass ein Garantiefall vorlag, unmittelbar an SUZUKI oder einen deutschen SUZUKI-Servicepartner wenden. Voraussetzung für eine Prüfung und Erstattung ist, dass der Garantienehmer eine ordnungsgemäße Reparatur­rechnung des ausländischen SUZUKI-Servicepartners vorlegt, aus der insbesondere die Beanstandung des Garantienehmers, die Fahrgestellnummer, das Reparaturdatum und die durchgeführten Arbeiten ersichtlich sind. Ferner hat der Garantienehmer, soweit dies der jeweilige Garantiefall zulässt, diesen fotografisch zu dokumentieren und, soweit dies nicht unzumutbar ist, ausgetauschte Teile in Verwahrung zu nehmen. Die Fotos und Teile sind SUZUKI für die Überprüfung des Garantiefalls auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

5.      Garantieumfang

5.1     SUZUKI gewährt die Mangelfreiheit der folgenden mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteile im Garantiefahrzeug (Garantieteile):

Motor
Ansaugkrümmer, Zylinderblock und -kopf inklusive aller Innenteile, Ölpumpe mit Steuer­ventil, Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter, Ölsteuerventil der variablen Nockenwellenver­stellung und Öldüsen der Kolbenkühlung, Schwungscheibe mit Zahnkranz, Riemenschei­ben, Steuerkette mit Spann- und Umlenkrolle.

Schalt-, Verteiler-, Automatik-, Halbautomatik-, automatisierte Schaltgetriebe und stufenlose Getriebe
Getriebegehäuse und alle Innenteile, Drehmomentwandler, elektronisches Steuergerät und elektronische Teile der Schaltbetätigung

Kupplung
Geber- und Nehmerzylinder, hydraulische und elektronische Teile der Kupplungsbetätigung

Achsgetriebe
Achsgetriebegehäuse (Front- und Heckantrieb) einschließlich aller Innenteile, elektronische Teile der Allradschaltbetätigung einschließlich Freilaufnabe

Kraftübertragungswellen
Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke, mechanische und elektronische Systeme der Antriebsschlupfregelung und Allradsteuerung, elektronisch gesteuerte Lamel­lenkupplung (ECCD), Viskokupplung

Lenkung
Spurstangen, Spurstangenköpfe, Lenksäule, mechanisches oder hydraulisches Lenkge­triebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe, elektrischer Lenkhilfemotor, elektronische Bauteile der Lenkung

Fahrwerk
Fahrwerksfedern, Längs- und Querlenker, Achsträger, Achsschenkel

Bremsen
Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Vakuumpumpe, Radbremszylinder, Aus­gleichsbehälter, Bauteile der elektrischen Feststellbremse und von Antiblockiersyste­men die Teile: elektronisches Steuergerät, Drehzahlsensor und Hydraulikeinheit

Kraftstoffanlage
Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Einspritzdüsen, Steuergeräte der Kraftstoffaufbereitung und elektronische Bauteile der Einspritzanlage

Elektrische Anlage
Generator, Startermotor, elektronische Zündanlage (ausgenommen Zündkabel), elektrische Leitungen (ausgenommen bei Korrosion und Oxidation), Kombiinstrument, elektronische Bauteile der Leuchtweitenregulierung, elektronische Bauteile der Xenon- und LED-Scheinwerfer (ausgenommen Leuchtmittel)

Klimaanlage
Kompressor, Kondensator, Trockner, Lüfter, Verdampfer, Expansionsventil und elektronische Teile der Klima- und Heizungssteuerung

Kühlsystem
Wasserkühler, Wärmetauscher, Thermostat, Wasserpumpen, Kühler für Automatikgetriebe, Zuheizer der elektrischen Motorvorwärmung (nicht Standheizung), elektronische Bauteile des Thermomanagementsystems (BEV)

Komfortelektrik
Scheibenwischermotor vorne und hinten, Fensterhebermotoren, Schiebedachmotoren, Wegfahrsperre und folgende Bauteile der Zentralverriegelung: Sperrmotoren, Schalter (ausgenommen Fernbedienung), Steuergeräte und Antennen, elektronische Bauteile der Sitzverstellung und -heizung (ausgenommen Verkabelung)

Abgasanlage
Abgaskrümmer, Turbolader, Ladeluftkühler, Katalysator, Partikelfilter, Abgasrückführventil und -kühler, Lambda-, Druck- und Abgastemperatursensoren

Sicherheitssysteme
Elektronische Bauteile von Airbag und Gurtstraffer einschließlich deren Steuergeräte und pyrotechnische Treibsätze, Lenkradwickelfeder, Bauteile des e-Call-Systems, Kamerasys­teme (Front, Heck, Seite), Radarsysteme (Front, Heck), Sensoren der Einparkhilfe

Hybridantrieb
Steuergeräte des Hybridantriebs, Motor-/Generator-Einheit (MGU), DC/DC-Wandler, Zusatzbatterien

Batterieelektrischer Antrieb
Steuergeräte des batterieelektrischen Antriebssystems, E-Achse vorne und hinten mit Aktuatoren, ESU (electricity supply unit), HV-Heizer, elektronische Wählhebelbaugruppe, Notstromversorgungeinheit, Ladeanschlusseinheit, Ladesteuergerät (PWC).

5.2     Die Garantieleistungen werden ausschließlich in Bezug auf während der Laufzeit der Suzuki Pro Garantie erstmals auftretende Mängel der Garantieteile erbracht, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Garantiefahrzeugs entstehen.

5.3     Die SUZUKI Pro Garantie ist auf den Zeitwert des Garantiefahrzeugs zum Zeitpunkt der Reparatur begrenzt.  

5.4     Folgende Teile und Komponenten der Garantiefahrzeuge sind von der SUZUKI Pro Garantie ausgeschlossen:

a)  Verschleißteile (z. B. Reifen, Sicherungen, Dichtungen, Staubmanschetten, Gummilager, Stoßdämpfer, Filter, Zündkerzen, Bremsscheiben, Bremsbeläge und Bremstrommeln, Kupplungsteile, Kabelzüge, Glühlampen, Starterbatterien, Keil- und Zahnriemen, Wischer­blätter, Schmier- und Betriebsstoffe)

b)      Glas

c)      Navigations-, Radio- und Infotainmentsysteme

d)      übliche Gebrauchsspuren und Alterserscheinungen (z.B. übliches Verblassen lackierter oder metallüberzogener Oberflächen oder Kunststoffteilen, welche die Gebrauchstauglich­keit nicht mindern)

e)      Wartungs- und Pflegearbeiten (z. B. Motor-, Kupplungs-, Brems- oder sonstige Einstellarbeiten)

f)       Zubehör- und Ersatzteile, die nicht bereits bei Beginn der SUZUKI Neuwagengarantie (vgl. dazu Ziffer 2, 3. Bulletpoint) Bestandteil des Garantiefahrzeugs waren und/oder die von dem SUZUKI Vertragshändler auf Wunsch des Kunden nach Auslieferung des Fahrzeuges durch SUZUKI an den SUZUKI Vertragshändler und vor Auslieferung an den Kunden eingebaut wurden

g)      Rostschäden; für diese gilt ausschließlich die SUZUKI Garantie gegen Durchrostung

h)  Teile gemäß Ziffer 4.2 a) bis d) der SUZUKI Neuwagengarantie Garantiebestimmungen. Für diese Teile bleibt es bei den dort genannten Regelungen.

6.         Garantieausschlüsse

6.1 An dem Garantiefahrzeug dürfen weder die Fahrgestell- oder Motornummer noch der Kilometerstand verändert worden sein. Beim Einbau eines neuen Tachometers muss die Abweichung des angezeigten vom tatsächlichen Kilometerstand im Garantie- und Service-Scheckheft auf dem „Tachometer-wechsel-Nachweis“ (S. 39) von dem ausführenden SUZUKI Servicepartner oder der sonstigen Fachwerkstatt vermerkt worden sein.

6.2  Der geltend gemachte Fehler darf nicht durch

– den Einbau von Zubehör- oder Ersatzteilen, die keine original SUZUKI Teile oder von Teilen, die nicht der Qualität von original SUZUKI Teilen entsprechen.

-   Verwendung von nicht-original SUZUKI Zubehör oder nicht-original SUZUKI Sonderaus­stattungen.

-   falsche Bedienung, Wartung oder Pflege oder unsachgemäße Instandsetzung.

-   Missbrauch, übermäßige oder unsachgemäße Beanspruchung.

-   zu einem übermäßigen Verschleiß führende Nutzung (z. B. Kurzstreckenbetrieb).

-   unsachgemäßen Ein- oder Umbau.

-   Rennen oder andere motorsportliche Wettbewerbe.

-   äußere Einwirkungen, insbesondere einen Unfall oder Umwelteinflüsse (z.B. saurer Regen, chemische Substanzen, Salz, pflanzliche oder tierische Absonderungen, Sand, Rollsplitt, Steinschlag oder Naturereignisse wie Blitz, Sturm, Feuer, Hagel, oder Überschwemmungen).

-   oder dadurch, dass der Kunde einen Fehler nicht unverzüglich angezeigt und Gelegen­heit zur Beseitigung gegeben hat.

-   Beschädigung oder Abnutzung, die ausschließlich durch Mängel von Fahrzeugteilen verursacht wurden, die gemäß Ziffer 5.4 von den Garantieleistungen ausgeschlossen sind.

-   eine unsachgemäß durchgeführte Wartung an dem Garantiefahrzeug durch eine Fach­werkstatt, die nicht SUZUKI Servicepartner ist, (insbesondere Nicht-Einhaltung der SUZUKI Wartungsplänen; der Kunde hat insoweit die entsprechenden Inspektionsnach­weise aufzubewahren und bei Inanspruchnahme der Garantieleistungen vorzulegen).

-   einen Fehler, der zwar im Rahmen der letzten Wartung festgestellt und dem Garantie­nehmer mitgeteilt wurde, jedoch von dem Garantienehmer nicht beseitigt wurde. verursacht worden sein. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Fehler nicht durch einen der in dieser Ziffer 6.2 genannten Umstände verursacht wurde.

7.      Garantieleistungen

7.1     Ist ein Bauteil nach Ziffer 5.1 mangelhaft, gewährt SUZUKI – nach Wahl von SUZUKI – kostenlosen Ersatz des mangelhaften Bauteils oder kostenlose Reparatur. Die Garantie umfasst den Austausch der zu ersetzenden Teile bzw. die Reparatur des Fahrzeuges bei einem SUZUKI Servicepartner und den hiermit verbundenen Material- und Lohnaufwand. Weitergehende Ansprüche aufgrund dieser Garantie, insbesondere auf Ersatzlieferung, Minderung oder Ersatz von Folgeschäden (z.B. Nutzungs- oder Verdienstausfall, Transport­kosten, insbesondere Kosten des Transports zum und vom SUZUK Servicepartner, Bergungs-, Abschlepp- oder Übernachtungskosten), bestehen nicht.

7.2     SUZUKI ist berechtigt, im Rahmen des Austausches von Teilen nach eigener Wahl gebrauchte Teile zu verwenden, wenn und soweit das verwendete Teil wertmäßig sowie im Hinblick auf den Alters- und Verschleißgrad dem defekten Teil entspricht. Ausgewech­selte Teile werden Eigentum von SUZUKI.

7.3 Wenn und soweit – auch unter Berücksichtigung der Rechts nach Ziffer 7.2 – SUZUKI die Beschaffung von für den Austausch oder die Reparatur benötigten Teilen unmöglich ist oder die Kosten für die Beschaffung außer Verhältnis zum Wert des Teils stehen, ist SUZUKI berechtigt, nach eigenem billigem Ermessen einen angemessenen Wertersatz in Geld zu leisten, wenn dies für den Garantienehmer zumutbar ist.

8.      Veräußerung des Fahrzeugs

8.1     Der Kunde ist im Falle einer Weiterveräußerung des Fahrzeuges berechtigt, seine Ansprüche aus der Garantie an den Erwerber des Fahrzeuges abzutreten. Diese Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn der Käufer Eigentümer des Fahrzeuges wird.

8.2    Ziffer 8.1 gilt entsprechend bei weiteren Veräußerungen des Fahrzeuges.

9.      Schlussbestimmungen

9.1 SUZUKI wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs­stelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

9.2 Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und SUZUKI aus dieser SUZUKI Pro Garantie unterliegen deutschem Recht. Ist der Kunde Verbraucher und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als in der Bundesrepublik Deutschland, so bleibt ihm der Schutz nach den anwendbaren Bestimmungen seines Aufenthaltsstaates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, erhalten.

9.3  Die Ansprüche aus dieser Garantie verjähren sechs Monate nach Feststellung desjenigen Fehlers, hinsichtlich dessen Garantieansprüche vom Garantienehmer geltend gemacht werden, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf der Garantiezeit. Bei Reparatur oder Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verjähren Garantieansprüche wegen des jeweiligen Fehlers abweichend von Satz 1 frühestens einen Monat nach der Reparatur bzw. dem Ende der Verhandlungen; eine hierüber hinausgehende Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung durch Reparatur oder Verhandlungen ist ausgeschlossen.

9.4  Der SUZUKI Vertragshändler bzw. der SUZUK Servicepartner ist nicht berechtigt, die Garantie durch Vereinbarungen mit dem Käufer im Namen von SUZUKI zu ändern, insbesondere zu erweitern. Solche Vereinbarungen haben keinerlei Wirkung gegenüber SUZUKI und binden allenfalls den jeweiligen SUZUKI Vertragshändler bzw. SUZUKI Servicepartner.